Mitteilungsblatt 5-2003 und Informationskorrektur der Gemeinde Remshalden
(veröffentlicht am 30.01.03)
 
Regenwassernutzung für die Waschmaschine

Die Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001 wurde ab 1. Januar 2003 in Kraft gesetzt. 
Damit verbunden sind auch einige Bestimmungen, welche die menschliche Gesundheit vor nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser ergeben, schützen soll.
Zur praktischen Umsetzung dieser Bestimmung wurde in der Trinkwasserverordnung festgelegt, dass Regenwassernutzungsanlagen von ihrem Betreiber dem Gesundheitsamt, in unserem Fall dem Landratsamt Rems-Murr-Kreis, Gesundheitsamt, zu melden sind.
Das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Baden-Württemberg hat zu diesem Zweck einen Meldevordruck herausgegeben und den Gesundheitsämtern zur Verfügung gestellt. Vom Gesundheitsamt wurden wir als Gemeindeverwaltung gebeten, auf dem Wege der Amtshilfe diesen Vordruck zu veröffentlichen.
Da unsere Gemeinde seit nunmehr nahezu 13 Jahren den Einbau von Regenwassernutzungsanlagen durch ein Förderprogramm finanziell unterstützt, sind bei uns auch nahezu alle Regenwassernutzer erfasst und namentlich bekannt.
Diesem Personenkreis haben wir mit einem Begleitschreiben vom 10.12.2002 den Meldevordruck zugeschickt mit der Bitte, diesen ausgefüllt an das Gesundheitsamt zurückzugeben.
Außerdem haben wir dieses Begleitschreiben mit folgendem Satz zur Information genutzt: „Weiterhin möchten wir Sie auch darüber informieren, dass nach § 3 der Trinkwasserverordnung „zum Reinigen von Gegenständen, die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen“, Trinkwasser zu verwenden ist.
Damit wird die Regenwassernutzung für die Waschmaschine untersagt!
Auf Grund dieser Begleitschreiben an einen begrenzten Personenkreis wurden wir von mehreren Regenwassernutzern sowie von entsprechenden Fachvereinigungen darauf aufmerksam gemacht, dass unsere Behauptung "damit wird die Regenwassernutzung für die Waschmaschine untersagt“ falsch ist.
Nach Rücksprache mit dem Fachbereichsleiter im Gesundheitsamt sowie der Durchsicht entsprechender Kommentare zur Trinkwasserverordnung müssen wir diese Behauptung für den Bereich der privaten Regenwassernutzung zurücknehmen.

  Jedoch für den Bereich der öffentlichen Gebäude wie Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser und Altenpflegeheime würde die zuständige Behörde das Verwenden von Regenwasser für die Waschmaschine mit dem Hinweis auf § 16 Abs. 1 des IFSG nicht akzeptieren.
In einer Veröffentlichung in unserem Mitteilungsblatt Nr. 51-2002 an eine uns möglicherweise nicht bekannte Zielgruppe von Regenwassernutzern haben wir den beanstandeten Satz bereits wie folgt berichtigt:
"Damit ist die Regenwassernutzung für die Waschmaschine stark eingeschränkt."
Um an dieser Steile nicht ein weiteres Mal einen Informationsfehler zu begehen, möchten wir zum Abschluss eine Fußnote zur DIN 1989/1 Regenwassernutzungsanlagen veröffentlichen:
In der amtlichen Begründung zur Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung (Bundesdrucksache 721/00 vom 08.11.00, Seite 53) heißt es dazu:
"In gleicher Weise muss auch im Haushalt für die Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Kontakt kommen und von anderen Bedarfsgegenständen im Sinne von § 5 Abs. 1, Nr. 1 bis 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes Wasser zur Verfügung stehen, das den Anforderungen der Verordnung entspricht. An die Reinigung dieser Bedarfsgegenstände sind besonders hohe Anforderungen, insbesondere zur Verhütung übertragbarer Krankheiten zu stellen, soweit sie bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Kontakt oder mit dem menschlichen Körper in einen nicht nur vorübergehenden Kontakt kommen. Aus dem Schutzzweck der Vorschrift ergibt sich, dass in diesem Zusammenhang neben der Reinigung der Kleidung auch die von Hand- und Spültüchern betroffen ist. Daraus folgt, dass in jedem Haushalt die Möglichkeit bestehen muss, zum Waschen der Wäsche Wasser mit der Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch zu nutzen. Ob daneben ein Anschluss besteht und genutzt wird, der Wasser geringerer Qualität liefert, bleibt der eigenen Verantwortung  und Entscheidung des Verbrauchers überlassen.“

AZ:3643 kn/ur
Regenwassernutzungsanlage - Mitteilungsblatt 5-2003