Regenwassernutzung
für die Waschmaschine
Die Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001
wurde ab 1. Januar 2003 in Kraft gesetzt.
Damit verbunden sind auch einige Bestimmungen,
welche die menschliche Gesundheit vor nachteiligen Einflüssen, die
sich aus der Verunreinigung von Wasser ergeben, schützen soll.
Zur praktischen Umsetzung dieser Bestimmung
wurde in der Trinkwasserverordnung festgelegt, dass Regenwassernutzungsanlagen
von ihrem Betreiber dem Gesundheitsamt, in unserem Fall dem Landratsamt
Rems-Murr-Kreis, Gesundheitsamt, zu melden sind.
Das Ministerium für Ernährung
und Ländlichen Raum Baden-Württemberg hat zu diesem Zweck einen
Meldevordruck herausgegeben und den Gesundheitsämtern zur Verfügung
gestellt. Vom Gesundheitsamt wurden wir als Gemeindeverwaltung gebeten,
auf dem Wege der Amtshilfe diesen Vordruck zu veröffentlichen.
Da unsere Gemeinde seit nunmehr nahezu
13 Jahren den Einbau von Regenwassernutzungsanlagen durch ein Förderprogramm
finanziell unterstützt, sind bei uns auch nahezu alle Regenwassernutzer
erfasst und namentlich bekannt.
Diesem Personenkreis haben wir mit einem
Begleitschreiben vom 10.12.2002 den Meldevordruck zugeschickt mit der Bitte,
diesen ausgefüllt an das Gesundheitsamt zurückzugeben.
Außerdem haben wir dieses Begleitschreiben
mit folgendem Satz zur Information genutzt: „Weiterhin möchten wir
Sie auch darüber informieren, dass nach § 3 der Trinkwasserverordnung
„zum Reinigen von Gegenständen, die bestimmungsgemäß nicht
nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen“,
Trinkwasser zu verwenden ist.
Damit wird die Regenwassernutzung für
die Waschmaschine untersagt!
Auf Grund dieser Begleitschreiben an einen
begrenzten Personenkreis wurden wir von mehreren Regenwassernutzern sowie
von entsprechenden Fachvereinigungen darauf aufmerksam gemacht, dass unsere
Behauptung "damit wird die Regenwassernutzung für die Waschmaschine
untersagt“ falsch ist.
Nach Rücksprache mit dem Fachbereichsleiter
im Gesundheitsamt sowie der Durchsicht entsprechender Kommentare zur Trinkwasserverordnung
müssen wir diese Behauptung für den Bereich der privaten Regenwassernutzung
zurücknehmen. |
Jedoch für den Bereich der
öffentlichen Gebäude wie Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser
und Altenpflegeheime würde die zuständige Behörde das Verwenden
von Regenwasser für die Waschmaschine mit dem Hinweis auf § 16
Abs. 1 des IFSG nicht akzeptieren.
In einer Veröffentlichung in unserem
Mitteilungsblatt Nr. 51-2002 an eine uns möglicherweise nicht bekannte
Zielgruppe von Regenwassernutzern haben wir den beanstandeten Satz bereits
wie folgt berichtigt:
"Damit ist die Regenwassernutzung für
die Waschmaschine stark eingeschränkt."
Um an dieser Steile nicht ein weiteres
Mal einen Informationsfehler zu begehen, möchten wir zum Abschluss
eine Fußnote zur DIN 1989/1 Regenwassernutzungsanlagen veröffentlichen:
In der amtlichen Begründung zur Verordnung
zur Novellierung der Trinkwasserverordnung (Bundesdrucksache 721/00 vom
08.11.00, Seite 53) heißt es dazu:
"In gleicher Weise muss auch im Haushalt
für die Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß
mit Lebensmitteln in Kontakt kommen und von anderen Bedarfsgegenständen
im Sinne von § 5 Abs. 1, Nr. 1 bis 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
Wasser zur Verfügung stehen, das den Anforderungen der Verordnung
entspricht. An die Reinigung dieser Bedarfsgegenstände sind besonders
hohe Anforderungen, insbesondere zur Verhütung übertragbarer
Krankheiten zu stellen, soweit sie bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln
in Kontakt oder mit dem menschlichen Körper in einen nicht nur vorübergehenden
Kontakt kommen. Aus dem Schutzzweck der Vorschrift ergibt sich, dass in
diesem Zusammenhang neben der Reinigung der Kleidung auch die von Hand-
und Spültüchern betroffen ist. Daraus folgt, dass in jedem Haushalt
die Möglichkeit bestehen muss, zum Waschen der Wäsche Wasser
mit der Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch zu
nutzen. Ob daneben ein Anschluss besteht und genutzt wird, der Wasser
geringerer Qualität liefert, bleibt der eigenen Verantwortung
und Entscheidung des Verbrauchers überlassen.“
AZ:3643 kn/ur
Regenwassernutzungsanlage - Mitteilungsblatt
5-2003
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